Verpflichtend: Zukünftig tarifliche Bezahlung in der Altenpflege

05.09.2022
1 Minute

Mitarbeitende aus Pflegeheimen und ambulanten Pflegediensten können laut Bundesgesundheitsministerium mit einer erheblichen Gehaltsverbesserung rechnen. Ab dem 01.09.2022 gilt verpflichtend für alle Pflegeheime und ambulanten Pflegedienste die tarifliche Bezahlung der Mitarbeiter. Die Steigerung der Entlohnung beläuft sich je nach Bundesland und Einrichtung auf 10 % bis 30 %. Dem steigenden Eigenanteil der Pflegebedürftigen wird mit höheren Leistungsbeiträgen und Zuschüssen entgegengewirkt.

Pflegeeinrichtungen sind nun tariflohnpflichtig

Die Zulassung zur Pflege erfolgt über den Abschluss von Versorgungsverträgen zwischen den Pflegeeinrichtungen und den Pflegekassen. Um weiterhin als Pflegeeinrichtung zugelassen zu sein bzw. zu werden, müssen Einrichtungen entweder selbst Tarifverträge anwenden oder an kirchliche Arbeitsrechtsregelungen gebunden sein. Sollten Pflegeeinrichtungen an keinen Tarifvertrag oder kirchliche Arbeitsrechtsregelung gebunden sein, werden die Versorgungsverträge nur dann mit ihnen abgeschlossen, wenn die Pflege- und Betreuungskräfte mindestens in Höhe von in der Region anwendbaren Pflege-Tarifverträgen entlohnt werden. Pflegekassen sind dahingegen verpflichtet, die steigenden Lohnaufwendungen bei den Verhandlungen der Vergütung der Pflegeleistungen zu berücksichtigen und die Refinanzierung der Tariforientierung oder -bindung zu gewährleisten.

Lohnentwicklung in der Pflegebranche

Die Löhne in der Altenpflege sind bereits in den letzten Jahren gestiegen. Ein Lohnzuwachs von insgesamt 20,8 % konnte für die Jahre 2017 bis 2021 ermittelt werden. Die Lohnentwicklung in der Altenpflege überschreitet damit die durchschnittliche Lohnentwicklung aller Branchen mit 9,6 % und in der Krankenpflege mit 13,6 %. Die Löhne der Fachkräfte in der Altenpflege haben erstmals das Durchschnittsniveau seit 2020 übertroffen.

Entlastung der Pflegebedürftigen

Bereits seit dem 01.01.2022 wird der einhergehende höhere Eigenanteil für Pflegebedürftige, in der stationären Pflege, gestaffelt begrenzt. Je nach Verweildauer wird den Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5 durch die Pflegekassen finanzierten Zuschuss zu ihrem privat zu zahlenden Eigenanteil in Höhe von 5 % bis 70 % gewährt. So ergeben sich durchschnittlich zum Stichtag des 01.07.2022 eine Entlastungswirkung von 368 Euro pro Monat.

Pflegebedürftige, die ambulante Versorgung benötigen, erhalten als Entlastung erhöhte Leistungsbeiträge für die Pflegesachleistung. Seit dem 01.01.2022 erhalten ambulant Versorgte 35 bis 100 Euro je nach Pflegegrad mehr.

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