Die Coronakrise – Erleichterungen für Vorstandssitzungen bei Vereinen und Stiftungen/Mitgliederversammlungen/gGmbHs

03.04.2020
Gesellschaftsrecht
2 Minuten

Die Coronakrise schränkt das öffentliche Leben immer mehr ein. Auch Vereine und Stiftungen sowie gGmbHs sind betroffen.

Aufgrund der in den einzelnen Bundesländern geregelten Ansammlungs- und Versammlungsverbote sowie der Kontaktbeschränkungen können Mitgliederversammlungen und teilweise auch Vorstands- und Geschäftsführersitzungen zurzeit nicht stattfinden. Die Handlungsmöglichkeiten von Vereinen, Stiftungen und gGmbHs sind daher erheblich eingeschränkt.

Im Eilverfahren haben Bundestag und Bundesrat ein Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beschlossen, dass seit dem 28.03.2020 in Kraft ist.

1. Grundsatz Präsenzveranstaltung

Grundsätzlich finden Vorstands-/Geschäftsführersitzungen und Mitgliederversammlungen in Präsenzveranstaltungen statt, es sei denn, die Satzung sieht hiervon bereits abweichende bzw. ergänzende Regelungen vor.

2. Virtuelle Sitzung oder Versammlung

Art. 2, § 5 Abs. 2 des o.g. Gesetzes schafft als Sonderregelung zu § 28 BGB (Beschlussfassung in Vorstandssitzungen) und § 32 Abs. 1 Satz 1 BGB (Mitgliederversammlung) die gesetzliche Voraussetzung – auch ohne ausdrückliche Ermächtigung in der Satzung – im Jahr 2020 „virtuelle“ Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen durchzuführen. Über die Verweisung des § 86 BGB gelten die Sonderregelungen auch für die Gremien einer Stiftung. Für gGmbHs gelten diese Regelungen hingegen nicht.

Zum Abhalten einer virtuellen Versammlung kommen alle modernen Kommunikationsmittel wie Chat-Rooms, Bildschirmübertragung und auch Telefonkonferenzen in Betracht. Für die ordnungsgemäße Beschlussfassung ist es erforderlich, dass alle (Vorstands-)Mitglieder (technischen) Zugang zum dem gewählten Verfahren haben. Dabei ist auch möglich, dass ein Teil der (Vorstands-)Mitglieder an einem bestimmten Ort zusammenkommt und andere an der Versammlung im Wege elektronischer Kommunikation teilnehmen. Die Stimmabgabe muss nicht mehr schriftlich im Sinne des § 126 BGB erfolgen, sondern ist auch in Textform nach § 126b BGB möglich, das heißt anstelle einer eigenhändig unterschriebenen Erklärung, ist auch eine Stimmabgabe z. B. durch E-Mail und Telefax möglich.

3. Erleichterter Umlaufbeschluss

Ferner sieht Art. 2, § 5 Abs. 3 vor, dass abweichend von § 32 Abs. 2 BGB ein Beschluss auch ohne Versammlung der (Vorstands-)Mitglieder gültig ist, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, mind. 50% der (Vorstands-)Mitglieder ihre Stimme in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.

Eine vergleichbare Regelung gibt es für gGmbhs: Hier können nach Art. 2, § 2 Umlaufbeschlüsse ohne Einverständnis sämtlicher Gesellschafter in Textform oder durch schriftliche Abgabe der Stimme abgegeben werden.

Weitere aktuelle Informationen erhalten Sie auch auf unserer Homepage www.schomerus-npo.de/vereinsrecht/coronakrise-erleichterungen-im-vereinsrecht/

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