Allgemein lässt sich sagen, dass durch den „Coronavirus“ oftmals eine Vertragsstörung auftritt, also eine Störung bei der Durchführung des Vertrages. Wie damit umzugehen ist, bestimmen vorrangig die vertraglichen Regelungen, ggf. ergänzt um gesetzliche Regelungen. Ob danach ein Rücktritt, eine Kündigung, eine Vertragsanpassung oder Schadensersatz in Betracht kommt, hängt also stets vom Einzelfall ab. Dies vorausgeschickt finden Sie nachstehend einige typische Vertragsstörungen und den daraus resultierenden (möglichen) Rechtsfolgen:
Die Fans bekommen ihr Geld zurück. Denn die geschuldete Leistung – der Besuch des Fußballspiels – wird nicht erbracht. Die Fans können daher vom Vertrag zurücktreten und den Ticketpreis zurückverlangen.
Dauerkarteninhaber können anteilige Geld für das nicht besuchte Spiel zurückverlangen. Das gilt nach allerdings bestrittener Ansicht selbst dann, wenn in AGB anderes vereinbart ist.
Die Karteninhaber können das Geld für das Hotel nur dann ersetzt verlangen, wenn das Theater die Absage verschuldet hat. Hat das Theater aber gute Gründe für die Absage – folgt es etwa offiziellen Empfehlungen oder möchte die Besucher schützen – können die Inhaber das Geld für das Hotelzimmer nicht ersetzt verlangen.
Nein. Findet die Veranstaltung statt, kann das Ehepaar sein Geld nicht zurückverlangen. Auch eine Versicherung greift in der Regel nur, wenn das Ehepaar erkrankt ist.
Nein. Denn das Werk hat es nicht zu vertreten, dass es das Silizium nicht geliefert hat. Das Vertretenmüssen ist aber Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch.
Wenn das deutsche Unternehmen über keinerlei Möglichkeiten verfügt, sich ersatzweise Silizium zu beschaffen, bestehen keine Schadensersatzansprüche.
Kann es hingegen Silizium ersatzweise – wenn auch zu einem deutlich höheren Preis – beschaffen und entscheidet es sich wegen des höheren Preises dagegen, so bestehen Schadensersatzansprüche. Denn dann hat das Unternehmen hat die unterbliebene Belieferung zu vertreten.
Bei massiven und lang andauernden Preisunterschieden kann allerdings eine sog. Störung der Geschäftsgrundlage vorliegen. Dann kann das deutsche Unternehmen eine Vertragsanpassung verlangen oder sich unter Umständen sogar vom Vertrag lösen.
Nein. Auch hier gilt aber: Ist eine fristgemäße Erledigung möglich, wenn auch teurer, hat das Softwareunternehmen die Verzögerung zu vertreten und schuldet unter Umständen Schadensersatz.
Ja. Hier handelt es sich um einen Wegfall der Geschäftsgrundlage.
Eine Kündigung bzw. ein Rücktritt von einem Vertrag sind möglich, wenn sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben. Zusätzliche Voraussetzungen sind, dass ein Festhalten am Vertrag unzumutbar ist und auch eine bloße Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar ist. Das Exportverbot ist eine schwerwiegende Änderung der Vertragsgrundlage, eine Anpassung ist nicht möglich und ein Festhalten am Vertrag dürfte jedenfalls bei einem länger bestehenden Exportverbot unzumutbar sein.
Eine kostenfreie Stornierung ist möglich, wenn am Zielland unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände vorliegen. Es kommt also auf die Situation im jeweiligen Reiseland an. Stärkstes Indiz für solche Umstände aufgrund des Coronavirus sind Einschätzungen des Auswärtigen Amtes und daraus folgende Reisewarnungen und –hinweise.
Auch wenn keine Reisewarnung vorliegt, bieten viele Veranstalter jedoch aus Kulanz die Möglichkeit zur Stornierung an.