Der EuGH führt aus, dass das Recht auf Vorsteuerabzug nach Art. 168 MwStSystRL voraussetzt, dass der Betroffene „Steuerpflichtiger“ iSd Richtlinie ist und dass die angeführten Gegenstände oder Dienstleistungen von ihm auf einer nachfolgenden Umsatzstufe für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden und auf einer vorausgehenden Umsatzstufe von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert oder erbracht worden sind.
Um als Steuerpflichtiger angesehen werden zu können, muss eine Tätigkeit wirtschaftlicher Art erbracht werden, d.h. eine Tätigkeit vorliegen, die gegen Entgelt ausgeübt wird. Die im Rechtsstreit betroffene Universität handelte bei der streitgegenständlichen Sammlung und Vereinnahmung von Spenden schon nicht als Steuerpflichtige, da Spenden nicht als Gegenleistung einer wirtschaftlichen Tätigkeit anzusehen sind. Sie werden im Wesentlichen aus persönlichen Motiven, zu wohltätigen Zwecken und in nicht vorhersehbarer Weise geleistet. Ihre Sammlung und Vereinnahmung fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie.
Dieser Umstand, dass die Kosten für den Erwerb einer Dienstleistung im Rahmen einer nicht wirtschaftlichen Tätigkeit anfallen, schließt für sich allein nicht aus, dass im Rahmen der daneben existierenden wirtschaftlichen Tätigkeit der Universität das Recht auf Vorsteuerabzug doch noch eröffnet wird. Bei Eingangsumsätzen, die nicht direkt vorsteuerunschädlichen Ausgangsumsätzen zuzuordnen sind, ist die Vorsteuer aber nur dann abzugsfähig, wenn die entsprechenden Kosten den Eingang in den Preis der Ausgangsumsätze finden und die insoweit angefallenen Kosten somit zu den Gemeinkosten zu rechnen sind. Eine Qualifizierung der Verwaltungsaufwendungen für das Anlegen der eingesammelten Spendengelder als Gemeinkosten war zu verneinen, da die Aufwendungen nicht Preisbestandteil von Ausgangsumsätzen geworden sind. Die Erträge aus den Kapitalanlagen dienten vielmehr dazu, die Kosten aller Tätigkeiten zu decken.
Der Vorsteuerabzug wurde daher final versagt.