Aktuelles Urteil: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass bestimmte Leistungen, die ein Sportverein gegen gesonderte Vergütung erbringt, umsatzsteuerpflichtig sind. Der Verein kann sich nicht mehr auf eine Steuerbefreiung nach europäischem Recht (Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie) berufen.
Entscheidend für die Steuerbefreiung ist allein das nationale Recht, nämlich § 4 Nr. 22 b UStG. Nach dieser Regelung ist es nicht erforderlich, dass der Verein als gemeinnützig anerkannt ist. Er muss aber in der Satzung jedenfalls eine Regelung haben, wonach das Vereinsvermögen im Auflösungsfall nur zweckgebunden an andere steuerbegünstigte Träger verteilt werden darf.
Die Entscheidung des BFH hat für die Umsatzbesteuerung im Sportbereich eine weitreichende Bedeutung. Grundsätzlich gilt für Sportvereine wie für andere Vereine auch: Die Mitgliedsbeiträge sind nicht steuerbar. Weitere Leistungen, die gegen eine gesonderte Vergütung erbracht werden, beispielsweise die Nutzung des Platzes oder das Verleihen von Equipment, unterliegen jedoch der Umsatzsteuer. Bislang konnte sich ein Verein für die Steuerbefreiung dieser Leistungen direkt auf das (übergeordnete) europäische Recht, die sogenannte Mehrwertsteuersystemrichtlinie, berufen. Der BFH legte dem Europäische Gerichtshof (EuGH) die Frage vor; der EuGH entschied, dass eine direkte Berufung auf das Europäische Recht nicht möglich sein, wenn der deutsche Gesetzgeber eine eigene Regelung für Sportvereine getroffen habe.
Der Dreh- und Angelpunkt für die Steuerfreiheit von Leistungen bleibt nunmehr allein die deutsche Regelung: Gemäß des § 4 Nr. 22 Buchst. b. UStG kommt die Steuerbefreiungsnorm für „sportliche Veranstaltungen“ in Betracht, wenn sie von „Einrichtungen, die gemeinnützigen Zwecken dienen“, durchgeführt werden.
Im vorgelegten Urteilsfall hatte ein Golfverein Leistungen gegen gesondertes Entgelt gegenüber den Mitgliedern erbracht („Greenfee“, Bälle aus Automaten, Nutzung von Caddyfahrzeugen, Turnier mit Teilnehmerentgelten). Die Voraussetzungen einer Steuerbefreiung hätte allenfalls für die Turniere mit Teilnehmerentgelten erfüllt sein können. Bei den anderen oben genannten Leistungen fehlte es bereits an der Voraussetzung einer „sportlichen Veranstaltung“.
Die Steuerbefreiung ergab sich aber in dem konkreten Fall auch nicht für die Teilnehmerentgelte: Das Finanzamt hatte festgestellt, dass der Golfverein die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit nicht erfüllte, da es an einer sogenannten Vermögensbindungsklausel gemäß der Mustersatzung fehlte. Diese besagt: Das Vereinsvermögen darf im Auflösungsfall des Vereins nur zweckgebunden an andere steuerbegünstigte Träger verteilt werden. Insofern lagen die Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit nach der deutschen Abgabenordnung nicht vor. Der EuGH, dem auch diese Frage vom BFH vorgelegt wurde, entschied, dass der Verein zwar nicht als gemeinnützig anerkannt sein müsste, dass eine Steuerbefreiung aber nach europäischem Verständnis voraussetze, dass eine Vermögensbindung bei Auflösung geregelt sein müsse. Der BFH urteilte schlussendlich: Der Sportverein sei jedenfalls dann eine sogenannte Einrichtung ohne Gewinnstreben, wenn er die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit nach §§ 51 ff AO erfüllt. Es sei aber nicht zwingend, dass der Verein als gemeinnützig anerkannt ist; es reiche eine Klausel aus, nach der das Vereinsvermögen im Auflösungsfall nur zweckgebunden an andere steuerbegünstigte Träger verteilt werden darf.