Vermittlung herrenloser Tiere aus dem Ausland ist steuerbegünstigt

03.09.2020
Gemeinnützigkeit

Nach Auffassung des FG Nürnberg sind Schutzgebühren eines gemeinnützigen Tierschutzvereins für die Vermittlung herrenloser Tiere aus dem Ausland nach Deutschland dem Zweckbetrieb zuzuordnen.[1]

Die Finanzrichter begründeten das Vorliegen eines Zweckbetriebs nach § 65 AO damit, dass die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins nur durch die Vermittlung von Tieren erreicht werden könnten; durch die Vermittlung der in Not geratenen Tiere in gute Hände verwirkliche der Verein unmittelbar seine Satzungszwecke. Einen Verstoß gegen die Wettbewerbsklausel des § 65 Nr. 3 AO sah das Gericht nicht.


[1] FG Nürnberg v. 21.01.2020 – 2 K 114/19; anders FG Baden-Württemberg v. 18.04.2011 – 14 V 4072/10: steuerlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb.

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