Nach Auffassung des FG Nürnberg sind Schutzgebühren eines gemeinnützigen Tierschutzvereins für die Vermittlung herrenloser Tiere aus dem Ausland nach Deutschland dem Zweckbetrieb zuzuordnen.[1]
Die Finanzrichter begründeten das Vorliegen eines Zweckbetriebs nach § 65 AO damit, dass die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins nur durch die Vermittlung von Tieren erreicht werden könnten; durch die Vermittlung der in Not geratenen Tiere in gute Hände verwirkliche der Verein unmittelbar seine Satzungszwecke. Einen Verstoß gegen die Wettbewerbsklausel des § 65 Nr. 3 AO sah das Gericht nicht.
[1] FG Nürnberg v. 21.01.2020 – 2 K 114/19; anders FG Baden-Württemberg v. 18.04.2011 – 14 V 4072/10: steuerlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb.