Aberkennung der Gemeinnützigkeit bei Betriebs-Kitas

22.08.2022
Gemeinnützigkeit
2 Minuten

Mit Urteil vom 01. Februar 2022, das am 18. August 2022 veröffentlicht wurde, hat der Bundesfinanzhof (BFH) nunmehr in Sachen Betriebs-Kitas bei gemeinnützigen Organisationen entschieden und im streitgegenständlichen Fall die Gemeinnützigkeit der steuerbegünstigten Einrichtung endgültig versagt.

Hintergrund

Der Entscheidung lag ein Sachverhalt aus Nordrhein-Westfalen zugrunde, bei dem eine u. a. im Bereich Bildung und Erziehung tätige gemeinnützige GmbH Kindertageseinrichtungen betrieb. Hierbei schloss sie mit Unternehmen Verträge über die Errichtung und den Betrieb von Kinderbetreuungseinrichtungen für Kinder der Mitarbeitende der Unternehmen (sog. Betriebs-Kita). Für jeden Betreuungsplatz zahlten die Unternehmen ein von der Belegung abhängiges pauschales Entgelt, das sich durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln an die Klägerin verringerte. Für eine Einrichtung, die 20 Plätze bot, schloss die Klägerin einen entsprechenden Vertrag über 18 Plätze, für die übrigen drei Einrichtungen entsprechende Verträge über sämtliche Plätze.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung gelangte die Finanzverwaltung zu der Auffassung, dass die Einrichtung u. a. nicht gemeinnützigen Zwecken diene, da sie nicht die Allgemeinheit fördere, weil ihre Einrichtungen den Beschäftigten ihrer Vertragspartner vorbehalten sei. Nach dem Erlass geänderte Bescheide wurde die Gemeinnützigkeit aberkannt. Die hiergegen eingelegten Einsprüche blieben erfolglos. Die anschließende Klage wies das Finanzgericht Düsseldorf ab.

Entscheidung des BFH

Der BFH folgte der finanzgerichtlichen Entscheidung und bestätigte die Aberkennung der Gemeinnützigkeit. Eine Förderung der Allgemeinheit läge nicht mehr vor, wenn der begünstigte Personenkreis i. S. d. § 52 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 AO fest abgeschlossen ist, da die Interessen der Begünstigten klar von den Interessen der Allgemeinheit abgegrenzt sind. Durch die vertragliche Verpflichtung, fast sämtliche von der gemeinnützigen Einrichtung angebotenen Betreuungsplätze den Unternehmen als ihren Vertragspartnern anzubieten (Belegungspräferenz) sowie aufgrund der Tatsache, dass bei drei der vier Betreuungseinrichtungen sämtliche Plätze von den Mitarbeitern bestimmter Unternehmen besetzt werden konnten, und es nur in einer Kinderbetreuungseinrichtung zwei von 20 Plätzen gab, die nicht einem Unternehmen zur Verfügung zu stellen waren, kämen die Betreuungsplätze vorrangig den Beschäftigten der Vertragspartner und damit nicht der Allgemeinheit zugute.

Folgen des Urteils

Der hier entschiedene Fall gibt Anlass, sowohl die steuerbegünstigten Zwecke als auch deren Umsetzung für diejenigen gemeinnützigen Einrichtungen prüfen zu lassen, die solche Betriebs-Kita-Vereinbarungen geschlossen haben oder vorhaben, diese zu schließen. Da bei der Verfolgung gemeinnütziger Zwecke das Tätigwerden der Körperschaft „darauf gerichtet sein muss, die Allgemeinheit (…) zu fördern“, wäre zumindest über eine etwaige „Restplatzquote“ nachzudenken, welche in der gegenständlichen Entscheidung aktiv, aber ohne eine prozentuale Angabe zu machen, von Seiten des Senats angesprochen wurde. Aufgrund eines Verweises zu einem anderen Urteil läge der Anteil betriebsfremder Kinder aber vermutlich bei mindestens 10 %.

Gestaltungsoption: Mildtätigkeit

Ob für Kinder, die in den Einrichtungen betreut würden, auch eine Förderung der Mildtätigkeit i. S. d. § 53 Nr. 1 AO in Betracht kommt, hatte der BFH nicht zu entscheiden, da die steuerbegünstigte Einrichtung nicht wegen der Verfolgung mildtätiger Zwecke steuerbefreit war. Interessant wäre dies deshalb gewesen, weil die Förderung der Mildtätigkeit keine Förderung der Allgemeinheit voraussetzt und daher eine weitere Option zur Beibehaltung der Gemeinnützigkeit in Betracht gekommen wäre.

Droht die Aberkennung der Gemeinnützigkeit?

Um den Entzug der Gemeinnützigkeit durch Ihr zuständiges Finanzamt möglichst zu verhindern, empfehlen wir Ihnen, sowohl bestehende als auch künftige Betriebs-Kita-Vereinbarungen ebenso wie die zugrundeliegende Satzung der Einrichtung prüfen zu lassen.

Hierbei und bei anderen Fragen zum Gemeinnützigkeitsrechts sind wir Ihnen gerne behilflich.

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