Unterrichtsleistungen steuerfrei nur bei beruflichem Bezug

27.08.2019
Umsatzsteuer
2 Minuten

Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 14.03.2019 entschieden, dass die Steuerbefreiung von Bildungsleistungen eng auszulegen ist.

Unionsrechtlich ist der Begriff des „Schul- und Hochschulunterrichts“, im Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und Buchst. j MwStSystRL verankert. Der EuGH hat in seiner Entscheidung[1] den Begriff des Unterrichts auf den Kern der allgemeinbildenden Schulen eingeschränkt.

Befreit werden können demnach lediglich allgemeine, d. h. für alle Interessierten zugängliche – und in den unteren Schulstufen sogar verpflichtende – Bildungsleistungen, die einen sehr breiten Wissensbereich abdecken und im Rahmen eines Schul- und Hochschulsystems durchgeführt werden, wie es in jedem Mitgliedstaat vorhanden ist.

Bisher wurden die unionsrechtlichen Steuerbefreiungen vom BFH weit ausgelegt. Danach waren jegliche Unterrichtungen steuerfrei, sofern sie nicht den Charakter bloßer Freizeitgestaltung hatten. Es wurde daher mit Spannung erwartet, wie der BFH im nun entschiedenen Fall einer Tango-Tanzlehrerin urteilen würde.[2]

Der BFH verneint im Ergebnis die Steuerbefreiung mangels beruflichen Bezugs. Nach Ansicht des BFH müsse im jeden Einzelfall geprüft werden, ob die Teilnehmer und die thematische Zielsetzung des jeweiligen Kurses eine bloße Freizeitgestaltung ausschließt. Für die erlangten Kenntnisse muss eine konkrete Möglichkeit zur beruflichen Nutzung bestehen. Die reine theoretische Möglichkeit der beruflichen Nutzung reiche dagegen nicht aus.

Der EuGH beginnt in seiner Prüfung eine Stufe früher als der BFH. Danach müssen zuerst die Voraussetzungen der „neuen“ Unterrichtsdefinition erfüllt sein.

Beim EuGH ist ausschlaggebend, ob die Unterrichtsleistungen der „Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen“, wie sie für den Schul- und Hochschulunterricht charakteristisch sind, gleichkommen. Der EuGH hat dieses für den Fahrschulunterricht in einer Fahrschule aufgrund einer zu ausgeprägten Spezialisierung verneint. Der BFH trifft in der nun veröffentlichten Entscheidung keine Aussage darüber, ob der Tango-Unterricht von der „neuen“ Unterrichtsdefinition umfasst wird oder aber zu speziell ist. Dies mag damit erklärt werden können, dass das Urteil bereits im Januar 2019 und damit vor Ergehen der Rechtsprechungsänderung des EuGH gesprochen wurde.

Praxis-Tipp

Steuerbefreiungen wie die für Unterrichtsleistungen sind nicht optional, sondern hängen vom Vorliegen der Voraussetzungen ab – diese muss der Steuerpflichtige selbst prüfen, um sich keinem Hinterziehungsvorwurf auszusetzen. Die Finanzverwaltung wird sich hier sicher nach der Rechtsprechung richten. Auch der Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2019 greift dies bereits auf: Unterrichtsleistungen zwecks Freizeitgestaltung werden künftig nicht mehr umfasst sein – werden Sie daher aktiv, wenn Sie betroffen sind!


[1] EuGH Urteil vom 14.03.2019 C-449/17 = MwStR 2019, 406

[2] BFH Urteil vom 24.01.2019 V R 66/17 = MwStR 2019, 413

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