Ökopunkte in der Gemeinnützigkeit

27.08.2019
Gemeinnützigkeit
1 Minute

Werden einer gemeinnützigen Stiftung Ökopunkte zugunsten des Natur- und Landschaftsschutzes zugeteilt, die nur durch den Verkauf verwertet werden können, so ist nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) der Erlös aus diesem Verkauf ebenso wie die zugrunde liegende Tätigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, § 3 Nr. 6 GewStG steuerfrei.[1]

Eine gemeinnützige Stiftung mit dem Zweck der Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege betrieb die großflächige Renaturierung eines Flusses. Dafür schrieb ihr die zuständige Naturschutzbehörde der Klägerin Ökopunkte gut.

Die Klägerin gab in ihrer Körperschaftsteuererklärung für das Streitjahr im Rahmen eines Zweckbetriebes “Renaturierung” Einnahmen aus der Veräußerung von Ökopunkten an, die das Finanzamt im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer unterwarf.

Der BFH hat die Revision der Finanzverwaltung als unbegründet zurückgewiesen. Zutreffend habe das FG die Erlöse aus dem Verkauf der Ökopunkte als steuerfrei behandelt. Werden im Zusammenhang mit der satzungsgemäßen Tätigkeit einer gemeinnützigen Stiftung zugunsten des Natur- und Landschaftsschutzes Ökopunkte zugeteilt, die nur durch den Verkauf verwertet werden können, ist der Erlös aus diesem Verkauf ebenso wie die zugrunde liegende Tätigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG und § 3 Nr. 6 GewStG steuerfrei.

Der Verkauf von Ökopunkten erfüllt nicht die Voraussetzungen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes. Denn er ist keinem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 14 AO) zuzuordnen, für den nach § 14 Satz 1 AO u.a. eine selbständige nachhaltige Tätigkeit erforderlich ist.

Der Verkauf der Ökopunkte ist jedoch keine selbständige Tätigkeit; sie ist allein durch die steuerbefreite Tätigkeit nach dem Satzungszweck veranlasst. Der Verkauf der Ökopunkte ist vielmehr allein und unmittelbar durch die steuerbegünstigte Tätigkeit der Steuerpflichtigen veranlasst, dem ideellen Bereich zuzuordnen und damit auch sachlich nicht von dieser Tätigkeit abzugrenzen. Sie fällt daher unter die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG sowie § 3 Nr. 6 GewStG.


[1] BFH Urteil vom 24.01.2018 V R 63/16 = DStR 2019,  1040

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