Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte im Jahr 2014 entschieden, dass die Verabreichung von individuell für den einzelnen Patienten in einer Krankenhausapotheke hergestellten Zytostatika im Rahmen einer ambulant in einem Krankenhaus durchgeführten Heilbehandlung als ein mit der ärztlichen Heilbehandlung eng verbundener Umsatz gem. § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG a.F. (entspricht § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG n.F.) steuerfrei ist.
In dem zu beurteilenden Sachverhalt hatten die Krankenhausträger für die Jahre 2012 und 2013 für die durch die hauseigenen Apotheken patientenindividuell erfolgte Herstellung von Zytostatika Umsatzsteuer in Rechnung gestellt. Schließlich waren die Finanzämter zu dem Zeitpunkt von einer Umsatzsteuerpflicht ausgegangen. Nachdem auch die Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses der Rechtsprechung des BFH folgte, machten private Krankenversicherer Rückforderungsansprüche hinsichtlich der Umsatzsteuer aus übergegangenem Recht der bei ihnen versicherten Patienten geltend. Die Berufungsgerichte beurteilten die Fälle unterschiedlich, da die jeweiligen vertraglichen Preisabreden zwischen den Krankenhausträgern und den Patienten unterschiedlich ausgelegt wurden.
Der BGH hat die Berufungsurteile aufgehoben und diese jeweils an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Nach Ansicht des Gerichts waren die Vereinbarungen zwischen Patient und Krankenhausträger hinsichtlich der Vergütung für die Verabreichung von Zytostatika in den zu beurteilenden Fällen als Bruttopreisabreden einzuordnen. Dies stünde einer (teilweisen) Rückforderung des gezahlten Umsatzsteueranteils nicht entgegen. Im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung sei die hypothetische Vergütung zu bestimmen, die bei Kenntnis der wahren Steuerrechtslage vereinbart worden wäre. Diese sei jedoch nicht ohne Weiteres mit dem Nettopreis gleichzusetzen. Vielmehr hätten die Vertragsparteien hypothetisch einen um die Differenz zwischen Umsatzsteueranteil und vorgenommenem Vorsteuerabzug verminderten Preis vereinbart. Dabei seien aber auch etwaige Nachzahlungszinsen nach §§ 233a, 238 AO, welche die Krankenhausträger möglicherweise zu entrichten haben, einzubeziehen.
Somit mussten die Berufungsgerichte die Vorsteuerabzüge ermitteln und gegebenenfalls Auskünfte bei den Finanzämtern über Nachzahlungszinsen einholen. Angesichts der Schwierigkeiten bei der Berechnung der Anspruchshöhe besteht deswegen bei vielen Krankenkassen Vergleichsbereitschaft hinsichtlich der Rückzahlung von Umsatzsteuerbeträgen.