Mit Schreiben vom 12.12.2019 nahm das Bundesministerium der Finanzen Bezug auf das Urteil des BFH vom 27.09.2018 (Az.: V R 48/16). In diesem Urteil entschied der BFH, dass ein Verein, dessen Zweck in der Förderung des Schießsportes besteht, im konkreten Einzelfall auch die satzungsmäßigen Anforderungen an die Feststellung der Gemeinnützigkeit erfüllen kann.
Das BMF entschied in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder, dass das Urteil mit der Maßgabe anzuwenden sei, dass in jedem Einzelfall der konkrete Sachverhalt tatsächlich zu würdigen ist. Entscheidend sei, ob nach dem konkreten Sachverhalt bei Wettkämpfen bei Veranstaltungen des jeweiligen IPSC-Verein oderdas Schießen auf Menschen simuliert werde. Schädlich sei auch, wenn die beim IPSC-Schießen aufgebauten Szenarien als Häuserkampf mit Imitationen von Schüssen auf Menschen interpretiert werden müssten. Sofern ein derartiger Sachverhalt vorliege, ist dem jeweiligen IPSC-Verein die Gemeinnützigkeit zu versagen bzw. abzuerkennen.