Das Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein hat am 14.02.2020 eine Kurzinformation hinsichtlich der gemeinnützigkeitsrechtlichen Behandlung der Medikamentenabgabe durch Krankenhausapotheken veröffentlicht.[1]
Unter Bezugnahme auf das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 31.01.2019 wird mitgeteilt, dass Einnahmen und Ausgaben von Krankenhäusern, die in Zusammenhang mit der Abgabe von Medikamenten an Patienten stehen, dem Zweckbetrieb des Krankenhauses nach § 67 AO zuzuordnen sind.
Neben der Versorgung mit Medikamenten im Krankenhaus fällt hierunter auch die Abgabe an ambulant behandelte Patienten, soweit diese ein Bestandteil des Versorgungsauftrages des Krankenhauses ist. Der gemäß § 8 Abs. 1 S. 4 KHEntgG in Abhängigkeit zum jeweiligen Krankenhaustyp zu bestimmende Versorgungsauftrag regelt, welche Leistungen ein Krankenhaus, unabhängig von der Art der Krankenversicherungsträger, erbringen darf.
Für die gemeinnützigkeitsrechtliche Beurteilung folgt daraus, dass für Leistungen, die außerhalb des Versorgungsauftrages erbracht werden, eine Zuordnung zum Zweckbetrieb Krankenhaus ausscheidet.
Nicht erforderlich ist, dass die Behandlung (konkret: Abgabe von Zytostatika) von Patienten des Krankenhauses durch einen ermächtigten Arzt als Dienstaufgabe innerhalb einer nichtselbständigen Tätigkeit (mit Einkünften nach § 19 EStG) erbracht wird. Auch Nebentätigkeiten von selbständigen Ärzten sind sozialversicherungsrechtlich vom Versorgungsauftrag des Krankenhauses umfasst.
[1] FM Schleswig-Holstein v. 14.02.2020, VI 314-S 0186-001, DStR 2020, 984.