Mit Urteil vom 03.09.2019 entschied das Finanzgericht (FG) Düsseldorf (Az. 6 K 3315/17 G), dass eine Gesellschaft nicht gemeinnützig ist, wenn die den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhaltende Körperschaft mit einer gewerblichen Tochtergesellschaft zusammenwirkt. Die Gewerblichkeit der Tochtergesellschaft färbe dann auf die Muttergesellschaft ab.
Eine als gemeinnützig anerkannte GmbH erbrachte Leistungen im Bereich der Wohlfahrtspflege. Das Finanzamt sah darin einen Zweckbetrieb im Sinne von § 65 AO. Folglich unterlagen die erzielten Überschüsse nicht der Besteuerung (Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer). Eine gewerbliche Konkurrentin der gemeinnützigen GmbH klagte gegen die Einstufung der Leistungen als Zweckbetrieb, mit der Begründung, dass die gGmbH und deren gewerbliche Tochtergesellschaft als Bietergemeinschaft aufgetreten seien.
Das FG stellte fest, dass die Voraussetzungen eines Betriebs der Wohlfahrtspflege nicht vorlagen, da die Leistungen der gGmbH jedenfalls nicht mindestens zu zwei Dritteln dem gesetzlich vorgesehenen Personenkreis zugutekamen. Nach Ansicht des Gerichts lag auch ein allgemeiner Zweckbetrieb nicht vor, da die Tätigkeit in ihrer Gesamtrichtung nicht den steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecken diente. Es könnten in einem Zweckbetrieb zwar durchaus Einnahmen erzielt werden, doch müssten sich diese am Prinzip der Kostendeckung orientieren. Sie dürften also nicht auf Gewinnerzielung innerhalb des jeweiligen Zweckbetriebs gerichtet sein. Die Mittelbeschaffung für die Organisation sei eine nicht von den Merkmalen des steuerbegünstigten Zweckbetriebes erfasste Tätigkeit.
Die gGmbH erwirtschaftete mit der streitgegenständlichen Tätigkeit über mehrere Jahre hinweg Gewinne, ohne Gegenmaßnahmen zur Orientierung am Prinzip der reinen Kostendeckung einzuleiten. Nach Ansicht des Gerichts lasse dies vermuten, dass der Zweckbetrieb des Erwerbs wegen betrieben wurde, weil in drei aufeinanderfolgenden Jahren jeweils Gewinne erwirtschaftet wurden, die den konkreten Finanzierungsbedarf überstiegen.
Außerdem liege ein zu enges Zusammenwirken der gGmbH mit ihrer nicht-gemeinnützigen Tochter-GmbH vor. Beide arbeiteten gemeinsam daran, ihren Kunden ein Gesamtpaket an Leistungen anzubieten. Die Gewerblichkeit der Tochtergesellschaft färbte derart auf die Mutter-gGmbH ab. Dadurch könnten die gemeinsam erbrachten Leistungen nicht mehr als steuerbegünstigter Zweckbetrieb angesehen werden.
Die Revision ist bereits beim BFH anhängig (Az. XI R 29/19).