Einrichtungen der Wohlfahrtspflege und Gewinnerzielungsverbot

20.12.2019
Gemeinnützigkeit
1 Minute

Das FG Düsseldorf entschied im Zusammenhang mit einem Pflegedienst das Folgende: Die Erbringung unentgeltlicher Pflegeleistungen zugunsten des Geschäftsführers stellt einen Verstoß gegen die Selbstlosigkeit dar.

Zum anderen hat das FG Düsseldorf konkretisiert, wann eine zweckbetriebsschädliche Erwerbsabsicht für einen Betrieb der Wohlfahrtspflege (hier ein Pflegedienst) vorliegt.
Dem Pflegedienst wurde die Gemeinnützigkeit aberkannt, da der Geschäftsführer in erheblichem Umfang unentgeltliche Pflegeleistungen erhalten hat. Dies ist ein Verstoß gegen das Gebot der Selbstlosigkeit im Sinne des § 55 Abs. 1 AO.

Darüber hinaus urteilte das FG Düsseldorf, dass steuerpflichtige Einnahmen aus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb vorliegen, und zwar aus dem folgenden Grund:

Einrichtungen der Wohlfahrtspflege sind nach § 66 AO ein besonderer Zweckbetrieb. Diese Zweckbetriebe dürfen nicht des Erwerbs wegen betrieben werden. Dies wäre dann der Fall, wenn – so die Auffassung der Finanzverwaltung – der Betrieb in drei aufeinanderfolgenden Veranlagungszeiträumen Gewinne erwirtschaftet, die den konkreten Finanzierungsbedarf der wohlfahrtspflegerischen Gesamtsphäre übersteigen. Unschädlich ist es – so die Finanzverwaltung –, wenn die Gewinne unbeabsichtigt entstehen (Marktschwankungen, staatlich regulierte Preise/feste Pflegesätze). In dem zu entscheidenden Fall hatte die Pflegeeinrichtung eine Betriebsmittelrücklage gebildet.

Das Finanzgericht erkannte allerdings diese Betriebsmittelrücklage in der Höhe nicht an, weil es den konkreten Finanzierungsbedarf als geringer ansah. Der konkrete Finanzierungsbedarf umfasst die Erträge, die für den Betrieb notwendig sind sowie eine Rücklage in zulässiger Höhe. Das Gericht argumentierte, dass Leistungen der Pflegeeinrichtung nach den üblichen Tarifen laufend vergütet werden und daher eine Betriebsmittelrücklage allenfalls in einer niedrigeren Höhe gerechtfertigt sei. Insofern bleibt festzuhalten, dass wenn eine Pflegeeinrichtung eine Betriebsmittelrücklage bildet, auch der laufende Finanzierungsbedarf zu dokumentieren ist.

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