Dadurch wird, vorbehaltlich der weiteren Voraussetzungen der §§ 51 ff. AO, eine Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit auch für Freifunk-Initiativen in der Rechtsform einer Körperschaft (z. B. Vereine) eröffnet, die Kommunikationsnetzwerke aufbauen und unterhalten. Aus Wettbewerbsgründen ist es erforderlich, den Förderzweck auf unentgeltliche Tätigkeiten zu beschränken.
Ziel der Freifunk-Initiativen ist es, ein kostenloses freies Kommunikationsnetzwerk aufzubauen, zu unterhalten und zu erweitern. Freifunk-Netze können von allen möglichen Nutzerinnen und Nutzern frei genutzt werden. Es entstehen lokale Bürgernetze, indem Initiativen Leitungen bereitstellen oder indem Nutzerinnen und Nutzer einen Teil der Bandbreite ihrer privaten Internetanschlüsse zur Verfügung stellen.
Nach § 52 Abs.1 AO verfolgt eine Körperschaft gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Freifunk sei laut Bundesrat in dieser Hinsicht eine Form des gemeinnützigen bürgerschaftlichen Engagements, das die Digitalisierung hervorgebracht hat. Körperschaften, die sich im Bereich des sogenannten Freifunks engagieren, können bisher allerdings nur dann als steuerbegünstigt anerkannt werden, wenn sie satzungsmäßig und tatsächlich entweder einen der in der grundsätzlich abschließenden Aufzählung des § 52 Abs. 2 S. 1 AO ausdrücklich aufgeführten gemeinnützigen Zwecke oder mildtätige Zwecke nach § 53 AO fördern. In Frage kommt als gemeinnütziger Zweck insbesondere die Förderung der Volks- und Berufsbildung, z. B. durch Bildungsmaßnahmen zu Fragen der Hard- und Software. Soweit sich Freifunk-Initiativen daneben jedoch aktiv an der Schaffung und Unterhaltung der Freifunk-Netze selbst beteiligen, ist eine Steuerbegünstigung nicht möglich und sie dürfen keine für den steuerlichen Spendenabzug erforderlichen Zuwendungsbestätigungen ausstellen.
Das gemeinnützige Engagement von Freifunk-Initiativen für
eine digitale Gesellschaft solle deshalb durch die Aufnahme eines neuen
Katalogzwecks in die AO unterstützt werden. Die neue Nummer 26 des § 52
Absatz 2 Satz 1 AO soll ermöglichen, dass auch solche Freifunk-Initiativen als
gemeinnützig anerkannt werden, die auch bzw. ausschließlich Freifunk-Netze
aufbauen und unterhalten. Die Bundesregierung unterstützt dieses Vorhaben.
[1]Bundestags-Drucksache 19/6925