Anteilige Vorsteuerkürzung bei Finanzierung durch echte, nicht steuerbare Zuschüsse der Gesellschafter

20.12.2019
Umsatzsteuer
2 Minuten

Finanziert sich eine GmbH teilweise durch echte Zuschüsse der Gesellschafter, kommt nach einem Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 30.01.2019 (Az.: 11 K 87/18) für den Vorsteuerabzug nur eine anteilige Kürzung in Betracht.

Die Klägerin ist eine GmbH, die ihre Tätigkeiten zur allgemeinen Förderung des Tourismus in der Region zu einem erheblichen Teil aus echten Zuschüssen ihrer Gesellschafter finanziert. Das Finanzamt kam im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung zu dem Ergebnis, dass die Gesellschaft ihre Gesellschaftszwecke zum Teil durch entgeltlich gegenüber Dritten erbrachten Leistungen und teilweise durch Tätigkeiten verfolge, die nicht im Rahmen eines Leistungsaustausches erbracht wurden. Die zuletzt genannten Tätigkeiten unterlägen daher nicht der Umsatzsteuer. Damit sei für diesen Bereich kein Vorsteuerabzug möglich. Eingangsleistungen, die nicht direkt dem unternehmerischen oder nichtunternehmerischen Bereich zugeordnet werden können, seien anteilig abziehbar. Gegen den geänderten Umsatzsteuerbescheid legte die Klägerin Einspruch ein und erhob, nachdem das Finanzamt diesen als unbegründet zurückwies, Klage.

Das Finanzgericht bestätigt in seinem Urteil die Ansicht des Finanzamts. Der Unternehmer sei nur dann zum Vorsteuerabzug berechtigt, soweit er Leistungen für sein Unternehmen und damit für seine wirtschaftlichen (unternehmerischen) Tätigkeiten zur Erbringung entgeltlicher Leistungen zu verwenden beabsichtige. Dazu sei ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen Eingangs- und Ausgangsumsatz erforderlich.

Eingangsleistungen, die nicht direkt den wirtschaftlichen oder nicht wirtschaftlichen Tätigkeiten zugeordnet werden könnten, seien entsprechend dem Verhältnis von steuerpflichtigen und nicht steuerbaren Umsätzen aufzuteilen, wobei auf § 15 Abs. 4 S. 1 UStG zurückgegriffen werde. Nach Ansicht des Gerichts sei für solche Gesellschafterbeiträge, die sowohl der Finanzierung der Tätigkeiten zur Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen als auch der Erfüllung des nichtunternehmerischen Bereichs zuzuordnen sind und auch für beide Bereiche verwendet werden, die Vorsteuer anteilig zu kürzen. Da die – nicht steuerbaren – Zuschüsse oder sonstige Zahlungen der Gesellschafter den Umfang der nicht steuerbaren Tätigkeit widerspiegeln, seien diese bei der Frage der Abgrenzung wirtschaftlicher und nichtwirtschaftlicher Tätigkeiten mit einzubeziehen.

Zwar enthalte weder das Unionsrecht in der MwStSystRL noch das nationale Recht eine Regelung zur Aufteilung von Vorsteuerbeträgen bei wirtschaftlicher und nichtwirtschaftlicher Tätigkeit. Die Festlegung stehe aber im Ermessen der Mitgliedstaaten. Könne ein Teil der Umsätze nicht direkt aufgeteilt werden, sind nach Ansicht des Gerichts die Vorsteuerbeträge anhand der Gesamtumsätze aufzuteilen, wobei auch Zuschüsse zu berücksichtigen seien, die im Zusammenhang mit nicht steuerbaren Tätigkeiten stehen.

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