Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg gab der gemeinnützigen Stiftung Recht: Die Erstellung der Finanzanalysen diente der Verwirklichung des steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecks der Stiftung, die als Zweck die Förderung des Verbraucherschutzes hatte. Die Satzung sah auch die individuelle Beratung von Verbrauchern vor, so dass der steuerbegünstigte Zweck erfüllt war.
Auch eine individuelle Aufklärung und Information des Verbrauchers kann gemeinnützig sein, soweit ein unbegrenzter Personenkreis ebenfalls auf vergleichbare Informationen zugreifen kann. Diese Voraussetzung war im Streitfall gegeben.