Zur Körperschaftsteuerpflicht von Stiftungen

03.09.2020
Sonstiges
2 Minuten

Nach § 84 BGB gelten die Zuwendungen eines Stifters als schon vor dessen Tod entstanden, auch wenn die Stiftung erst nach dem Tode des Stifters als rechtsfähig anerkannt wird.

Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied diesbezüglich mit Urteil vom 06.06.2019 (Az.: V R 50/17), dass die Fiktion des § 84 BGB nicht auf die in § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG für Stiftungen vorgesehene Steuerbefreiung auszudehnen sei (vgl. Rundschreiben 03/2019). Dies folge aus dem eindeutigen Wortlaut von § 60 Abs. 2 AO. Diese Vorschrift setzt voraus, dass die Satzung der Stiftung den Erfordernissen im Rahmen der Körperschaftsteuer während des ganzen Veranlagungs- oder Bemessungszeitraums entsprechen muss. Mit Urteil vom 13.11.2019 (Az.: V R 30/16) hat der BFH dieses Urteil dahingehend ergänzt, dass ein Verzicht auf das Satzungserfordernis der §§ 60, 61 AO durch eine gleichheitsrechtliche Einschränkung jedenfalls dann nicht in Betracht komme, wenn der Stiftungszweck zu unbestimmt geblieben ist und eine etwaige Steuerbegünstigung des Verwendungszwecks nicht überprüft werden kann.

Die Klägerin ist eine Stiftung, welche nach Einschaltung der Stiftungsaufsicht und Ergänzung des unvollständig verfassten Stiftungsgeschäfts am 27.12.2012 rechtskräftig anerkannt wurde. Die Stifterin, die am 06.03.2009 verstarb, hatte die Stiftung im Testament als Erbin benannt und die Gründung dem Testamentsvollstrecker übertragen. Außerdem verfügte sie, dass sie sich „vorstellen (könne), dass die A-Stiftung für die Behandlung kranker Kinder in der Universitätsklinik eingesetzt wird“. Das Finanzamt setzte die Körperschaftsteuer mit Bescheid vom 30.12.2013 für die Streitjahre 2009 bis 2011 auf die erzielten Einkünfte der Stiftung fest und versagte die Steuerbefreiung aufgrund der fehlenden formellen Satzungsvoraussetzungen für eine gemeinnützige Stiftung. Die dagegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren gerichtete Klage wies das Finanzgericht (FG) ab.

Der BFH bestätigte das Urteil des Finanzgerichts. Die Klägerin sei für die Streitjahre unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig. Eine den Anforderungen der §§ 60, 61 AO entsprechende Satzung läge in den Streitjahren nicht vor. Die mit rechtskräftiger Anerkennung vorliegende Satzung wirke auch nicht auf die Streitjahre zurück. Dabei stützt sich der BFH auf das Urteil vom 06.06.2019 und verweist auf die entsprechende Begründung. Über dieses Urteil hinausgehend entschied der BFH im Urteil vom 13.11.2019, dass allenfalls in Fällen, in denen die Zweckbindung in gleicher Weise wie bei einer den Anforderungen der §§ 60, 61 AO genügenden Satzung sichergestellt ist, ein durch gleichheitsrechtlich eingeschränkte Auslegung der §§ 60, 61 AO bedingter Verzicht auf das Satzungserfordernis in Betracht käme. Ein wie von der Stifterin getroffener Stiftungszweck reiche jedoch nicht aus, da dieser in keiner Weise so hinreichend bestimmt sei, um von dem Satzungserfordernis absehen zu können. Eine mit der in §§ 60, 61 AO geregelten satzungsmäßigen Vermögensbindung vergleichbare Zweckbindung liege nicht vor. Deshalb könne nicht geprüft werden, ob der Verwendungszweck steuerbegünstigt ist.

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