Das BVerfG hat mit Pressemitteilung vom 18. August 2021 auf einen Entscheidung Beschluss vom 08. Juli 2021 hingewiesen, wonach die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen mit jährlich 6 % ab dem Jahr 2014 verfassungswidrig ist.
Vor dem Hintergrund des aktuellen Marktzinsniveaus erteilt das BVerfG dem Finanzminister eine deutliche Lektion. Im Ergebnis die hohe Verzinsung von Steuernachzahlungen und von Steuererstattungsansprüchen für umfassend und für alle Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2014 mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt. Aufgrund des einheitlichen Regelungskonzepts des Gesetzgebers beschränkt sich die Unvereinbarkeit der Verzinsung nach § 233a AO nicht nur auf Nachzahlungszinsen zulasten der Steuerpflichtigen, sondern umfasst ebenso die Erstattungszinsen zugunsten der Steuerpflichtigen.
Für Verzinsungszeiträume vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2018 gilt die Vorschrift jedoch fort, ohne dass der Gesetzgeber verpflichtet wäre, auch für diesen Zeitraum rückwirkend eine verfassungsgemäße Regelung zu schaffen.
Für ab in das Jahr 2019 fallende Verzinsungszeiträume bleibt es hingegen bei der Unanwendbarkeit der Vorschrift. Insoweit ist der Gesetzgeber verpflichtet, eine Neuregelung bis zum 31. Juli 2022 zu treffen, die sich rückwirkend auf alle Verzinsungszeiträume ab 2019 erstreckt und alle noch nicht bestandskräftigen Hoheitsakte erfasst.
Hinweis:
Wir empfehlen daher insoweit alle noch nicht bestandskräftigen Steuerbescheide offen halten. Im Regelfall dürften sich insoweit keine Probleme ergeben, weil die Festsetzung von Zinsen regelmäßig gemäß § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 AO in Verbindung mit § 239 Absatz 1 Satz 1 AO vorläufig ist hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Zinssatzes von 0,5 Prozent pro Monat (§ 238 Absatz 1 Satz 1 AO).