Streit um gewerbliche Prägung einer Stiftung & Co. KG

03.09.2020
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Das Finanzgericht (FG) Münster hatte mit Urteil vom 27.02.2020 über die Frage zu entscheiden, ob eine Stiftung & Co. KG als gewerblich geprägte Personengesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG angesehen werden kann.[1]

Im Streitfall klagten zwei Kommanditisten einer Kommanditgesellschaft (KG), deren Unternehmensgegenstand die Verwaltung eigenen und fremden Vermögens war. Alleinige persönlich haftende Gesellschafterin der KG war eine Stiftung. Die beiden Kläger waren im Wege der Sondererbfolge als Kommanditisten in die Gesellschaft eingetreten. Sie vertraten die Ansicht, dass das Vermögen der KG erbschaftsteuerlich begünstigungsfähiges Betriebsvermögen sei.

Das FG hat die Klage als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, dass das Vermögen der KG kein Betriebsvermögen darstellt. Die KG ist selbst nicht originär gewerblich tätig gewesen.

Eine Stiftung und Co. KG ist zudem auch keine gewerblich geprägte Personengesellschaft im Sinne von § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG. Die Voraussetzung von § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG, dass ausschließlich Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter und zur Geschäftsführung befugt seien, ist nicht erfüllt, da die Stiftung als Komplementärin keine Kapitalgesellschaft (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG) ist, sondern eine rechtsfähige Stiftung und somit Körperschaft iSd § 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG.

Auch eine analoge Anwendung von § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG kommt nicht in Betracht, da es an der hierfür erforderlichen Regelungslücke fehlt.

Hintergrund der gewerblichen Prägung ist der Umstand, dass der gewerbliche Charakter der Einkünfte des alleinigen persönlich haftenden Gesellschafters auf die KG durchschlägt. Anders als eine Kapitalgesellschaft erzielt eine Stiftung jedoch nicht allein kraft Rechtsform gewerbliche Einkünfte (§ 8 Abs. 2 KStG). Eine Stiftung entspricht auch nicht dem Typus einer Kapitalgesellschaft, da die Mitglieder einer Stiftung nicht an deren Vermögen und Ergebnis partizipieren, so dass im Ergebnis keine Regelungslücke vorliegt.


[1] FG Münster Urt. v. 27.2.2020 – 3 K 3593/16 F, BeckRS 2020, 8367.

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