Das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig hat mit Beschluss vom 8.7.2020 (Az. 3 W 19/20) beschlossen, dass eine Stiftung erst durch die Anerkennung durch die Stiftungsbehörde Rechtsfähigkeit erlangt.
Vor Bekanntgabe der Anerkennung kann der später einzusetzende Stiftungsvorstand keine Rechtshandlungen vornehmen, die Wirkung für oder gegen die Stiftung entfalten. Die Rechtsform „Vor-Stiftung“ ähnlich der GmbH i. Gr. oder dem Vor-Verein gibt es deshalb nicht.
Auch Stiftungen von Todes wegen erlangen erst mit der Anerkennung durch die Stiftungsbehörde Rechtsfähigkeit.