Eine Stiftung veranstaltete eine Geburtstagsfeier für ihren Kuratoriumsvorsitzenden. In der Einladung wurde der Kurator als Ehrengast der Stiftung bezeichnet. Verwandte und Freunde/Wegbegleiter machten 10 % der Gäste aus, der restliche Großteil bestand aus Gästen mit Bedeutung für die Stiftung und Mitarbeitern. Der Kurator veranstaltete noch eine eigene als rein privat bezeichnete Geburtstagsfeier.
Der Kurator hat als Vorsitzender unstreitig Einkünfte aus einer sonstigen selbständigen Arbeit i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG erzielt. Veranstaltungen des Arbeitgebers für Arbeitnehmer sind keine objektive Bereicherung in Form von Arbeitslohn. Feste des Arbeitnehmers (durch selbstständige Arbeit oder andere Einkunftsart veranlasst) sind hingegen geldwerte Güter und steuerpflichtig, wenn der Arbeitgeber die Kosten trägt. Ob es sich aber um ein Fest des Arbeitnehmers oder um eine Veranstaltung des Arbeitgebers handelt, ist anhand einer Würdigung aller Umstände des Einzelfalles festzustellen (BFH). Beachtliche Umstände können sein:
Anlass des Festes; Charakter eines privaten Festes
Ort der Feier
Gastgeberstellung, Gäste (Geschäftspartner, Mitarbeiter etc. oder private Freunde)
Höhe der Bewirtungskosten
Anderweitige private Feier des Arbeitnehmers
Nach dem FG Münster handelte es sich um eine Veranstaltung des Arbeitgebers; die Aufwendungen waren aber aufzuteilen in einen nichtsteuerpflichtigen Teil (90 % Gäste der Stiftung) und einen beruflich veranlassten (10 % private Gäste). Demzufolge seien die nicht unbeachtlichen Aufwendungen für die 10 % Gäste des Kurators steuerpflichtig.
Achtung
Bedenken Sie ggf. straf- bzw. ordnungswidrigkeitsrechtliche Folgen, wenn die Ausgaben für entsprechende Feiern in der Steuererklärung nicht auftauchen. Dies könnte eine Steuerhinterziehung (§ 370 AO) oder eine leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO) darstellen.