Das Bundesministerium der Finanzen ist in der Corona-Krise aktiv gewesen. Die Schreiben vom 09.04.2020[1] und die Änderungen/Erweiterung vom 26.05.2020[2] sowie aktuelle „FAQ-Corona“ geben Informationen und Regelungen zu verschiedenen Themen. Die wesentlichen fassen wie folgt zusammen:
Mittelüberhänge aus 2018 müssen nicht zwingend bis Ende 2020 ausgegeben werden. Im Ergebnis ist die zeitnahe Mittelverwendungsfrist verlängert worden.
Rücklagen, die in der Vergangenheit gebildet wurden, können in der Krise nunmehr aufgelöst und verwendet werden. Diese Möglichkeit besteht allerdings immer und unabhängig von der Krise und ist daher eher nachrichtlich zu verstehen.
Mitgliedsbeiträge sind grundsätzlich nicht an Mitglieder rückerstattungsfähig. Dies gilt nur dann ausnahmsweise, wenn die Rückzahlung als Möglichkeit in der Satzung enthalten ist. Die Finanzverwaltung stellt klar, dass eine Rückerstattung von Mitgliedsbeiträge an Mitglieder möglich ist, die durch die Corona-Krise wirtschaftlich in Not geraten ist. Es bedarf somit keiner rechtlichen Grundlage; es bedarf auch keines Nachweises des Mitglieds.
Verzichtet ein Ticket-Inhaber einer Kultur- oder Sportveranstaltung, die die gemeinnützige Einrichtung abgesagt hat, schriftlich oder per E-Mail auf die Erstattung oder auf die Erteilung eines Gutscheins, so kann der Veranstalter eine Zuwendungsbestätigung ausstellen, wenn die drei folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Die Veranstaltung wurde von einer gemeinnützigen Einrichtung organisiert.
Die Spende wird zu steuerbegünstigten Zwecken verwendet.
Mit der Spende ist keine Gegenleistung verbunden.
Die Verzichtserklärung sollte die gemeinnützige Einrichtung zu den Akten für Dokumentationszwecke nehmen.
Gemeinnützige Einrichtungen können sich für Corona-bedingte gemeinnützige Zwecke engagieren, auch wenn dies nicht von der Satzung gedeckt ist. Ein gemeinnütziger Sportverein kann somit Einkaufshilfen für ältere, besonders gefährdete Senioren anbieten.
Die umsatzsteuerbaren Überlassungen von Sachmitteln und Räumen sowie von Arbeitnehmern können unter den weiteren Voraussetzungen der Umsatzsteuerbefreiungsvorschriften (§ 4 Nr. 16, 16, 18, 23 und 25 UStG) als eng verbundene Umsätze der steuerbegünstigten Einrichtungen untereinander als umsatzsteuerfrei behandelt werden. Voraussetzung ist, dass die überlassenen Leistungen, insbesondere in Bereichen der Sozialfürsorge oder der sozialen Sicherheit, der Betreuung und Versorgung von Betroffenen der Corona-Krise dienen.
Die Finanzverwaltung regelt außerdem, dass Verluste, die im Jahr 2020 nachweislich aufgrund der Auswirkungen der Corona-Krise im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder in der Vermögensverwaltung entstehen, mit Mitteln aus allen Sphären gemeinnützigkeitsunschädlich ausgeglichen werden dürfen. Es muss sich allerdings um Verluste handeln, die auf die Corona-Krise zurückzuführen sind.
Gemeinnützige Einrichtungen, deren Beschäftigte sich in Kurzarbeit befinden, können das Kurzarbeitergeld aus eigenen Mitteln bis zu einer Höhe von insgesamt 80 % des bisherigen Entgelts aufstocken. Eine Mittelverwendung für satzungsgemäße Zwecke oder die Marktüblichkeit oder die Angemessenheit der Aufstockung wird nicht geprüft, wenn die Aufstockung einheitlich für alle Arbeitnehmer erfolgt.
Die Finanzverwaltung hat ergänzt, dass bei einer Aufstockung auf über 80 % des bisherigen Entgelts es einer entsprechenden Begründung bedarf, insbesondere zur Marktüblichkeit und Angemessenheit der Aufstockung.
Die Ehrenamts- oder Übungsleiterpauschalen können weiterhin geleistet werden, obwohl eine Ausübung der Tätigkeit aufgrund der Corona-Krise (zumindest zeitweise) nicht mehr möglich ist.
[1] BMF-Schreiben vom 09.04.2020 – IV C 4-S 2223/19/100003: 003
[2] BMF-Schreiben vom 26. Mai 2020 – IV C 4-S 0174/19/10002: 008