Organisationen werden unterstützt, wenn sie sich für den gesellschaftlichen Zusammenhalt, die Eindämmung der Pandemie oder für diejenigen engagieren, deren Alltag plötzlich mit nie zuvor dagewesenen Gefährdungen verbunden ist (sog. Risikopersonen, aber auch medizinisches Personal).
Spenden auf Sonderkonten, die von der öffentlichen Hand oder einem anerkannten Verband der freien Wohlfahrtspflege (AWO, Caritas) oder dessen Mitgliedsorganisationen (Ortsverbände) zugunsten der o.g. Zwecke eingerichtet wurden, können ohne Beschränkung der Summe gegenüber dem Finanzamt vereinfacht, d.h. durch Vorlage des Kontoauszugs, nachgewiesen werden. Dies gilt bis zur Einrichtung eines Sonderkontos auch für Geldeingänge auf den übrigen Konten der Organisation sofern der Überweisungszweck deutlich ist.
Es können auch andere gemeinnützige Organisationen Spenden auf Treuhandkonten sammeln und an die Verbände der freien Wohlfahrtspflege weiterleiten. Hier ist die Zuwendungsbestätigung wie üblich zu erteilen.
Für die Steuerbegünstigung einer Körperschaft ist es nicht schädlich, wenn sie – ungeachtet ihres eigenen steuerbegünstigten Satzungszwecks – Spendenaktionen für die Corona-Hilfe organisiert und die so eingeworbenen Mittel für diesen Zweck selbst verwendet. Hierfür ist eine Satzungsänderung nicht erforderlich. Auch können solche Mittel an andere steuerbegünstigte Organisationen zur Umsetzung dieses Zwecks weitergeleitet werden.
Die Bedürftigkeit der zu unterstützenden Menschen prüft die Körperschaft selbst und muss dies dokumentieren. Bei Maßnahmen wie etwa Einkaufshilfen für besonders gefährdete Personen ist die körperliche Hilfsbedürftigkeit grundsätzlich anzunehmen. Auch kann die wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit angenommen werden beim Angebot von kostenlosen Lebensmitteln oder Einkaufsgutscheinen oder der Hilfe für Obdachlose.
In den Zuwendungsbestätigungen für die Spender ist auf die Sonderaktion der Körperschaft hinzuweisen, wenn Hilfsmaßnahmen nicht vom Satzungszweck der Körperschaft umfasst sind.
Auch bereits vorhandene Geldmittel, die keinem besonderen Zweck zugeordnet sind, bzw. Räume und Personal dürfen für die Unterstützung der Corona-Hilfe ohne Satzungsänderung verwendet werden. Kosten für Einkäufe und Botendienste der Mitglieder zu diesem Zweck dürfen von der Körperschaft erstattet werden.
Unternehmen können ihre Corona-Spenden als Betriebsausgaben geltend machen, wenn diese als Sponsoring auch dem Ansehen des Unternehmens dienen. Gleiches gilt, wenn Unternehmen Geschäftspartnern zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehungen unentgeltlich Leistungen zuwenden. Diese sind keine Geschenke im Sinne des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG. Auch sonstige Wirtschaftsgüter oder betriebliche Nutzungen und Leistungen können unmittelbar von der Krise geschädigten oder besonders belasteten Unternehmen (z.B. Krankenhäusern) zugewendet und anschließend in Abzug gebracht werden. Der Empfänger hat die Geld- und sonstigen Mittel als Betriebseinnahme mit dem gemeinen Wert anzusetzen.
Arbeitnehmer können auf Teile ihres Lohns verzichten, die der Arbeitgeber zugunsten einer spendenempfangsberechtigten Einrichtung spendet. Der zu versteuernde Lohn wird entsprechend gemindert. Die steuerfreien Lohnteile dürfen in der Einkommensteuererklärung nicht als Spende angegeben werden. Bei Aufsichtsratsvergütungen gilt dies sinngemäß. Die Vergütungsreduzierung ist von Seiten des Unternehmens jedoch keine Spende im Sinne des KStG.
Die entgeltliche Überlassung von Personal, Räumen, Sachmitteln oder anderen Leistungen zur Bewältigung der Krise (etwa an Krankenhäuser oder Pflegeheime), ist dem Zweckbetrieb der überlassenden Körperschaft zuzuordnen, auch wenn kein Satzungszweck erfüllt wird. Überlassungen von Sachmitteln, Räumen und Arbeitnehmern von den in § 4 Nr. 14, 16, 18, 23 und 25 UStG genannten Unternehmen (Pflege, Gesundheit, Sozialfürsorge) untereinander sind umsatzsteuerbefreit. Unentgeltliche Überlassungen sind aus Billigkeitsgründen steuerfrei.
Verluste im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder in der Vermögensverwaltung, die durch Corona-Hilfe bis zum 31. Dezember 2020 entstehen, können gemeinnützigkeitsunschädlich mit Mitteln aus dem ideellen Bereich oder sonstigen Mitteln ausgeglichen werden.
Bis zur Höhe von 80 % dürfen gemeinnützige Körperschaften das Kurzarbeitergeld ihrer Mitarbeiter aufstocken, ohne Risiken für die Gemeinnützigkeit einzugehen. Voraussetzung ist die gleichmäßige Aufstockung für alle Arbeitnehmer. Ehrenamts- oder Übungsleiterpauschalen dürfen weiter geleistet werden, auch wenn die Tätigkeit aktuell nicht ausgeübt werden kann.
Zweckgebundene Corona-Zuwendungen können schenkungsteuerbefreit sein, wenn die Voraussetzungen nach § 13 ErbStG vorliegen.
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