Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung

27.08.2019
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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 03.12.2018 entschieden, dass eine Vermögensstockspende durch Zuwendung einer Immobilie erst vorliegt, wenn das wirtschaftliche Eigentum auf die Stiftung übertragen wurde.[1]

Die Eheleute A (Kläger) errichteten mit zwei weiteren Gründungsstiftern im Jahr 2001 eine privatrechtliche Stiftung zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke und wandten dieser ein im Miteigentum aller Stifter stehendes Grundstück zu. Stiftungsgeschäft und Grundstücksübertragung waren zunächst nur in schriftlicher Form erfolgt. Am 21.11.2003 erklärten die Stifter die Auflassung vor dem Notar. Die notarielle Urkunde enthält den Hinweis, dass das Grundstück mit Wirkung zum 11.7.2001 übertragen werde und dass Besitz, Nutzungen und Gefahr des zufälligen Untergangs sowie alle öffentlichen und privaten Lasten bereits durch den privatschriftlichen Einbringungsvertrag vom 11.7.2001 übergegangen seien. Im Jahr 2004 wurde die Stiftung als Eigentümerin des Grundstücks im Grundbuch eingetragen.

Die Kläger machten für das Gründungsjahr eine Zuwendung in den Vermögensstock der Stiftung anlässlich deren Neugründung gemäß § 10b Abs. 1a EStG geltend.

Das Finanzamt versagte den Sonderausgabenabzug mit der Begründung, dass das Grundstück der Stiftung nicht im Jahr ihrer Gründung zugewandt worden sei.

Das Finanzgericht gab den Kläger Recht. Diese hätten das Grundstück bereits im Gründungsjahr 2001 in den Vermögensstock der Stiftung eingebracht und damit eine Zuwendung iS von § 10b Abs. 1a S.1 EStG in Form einer Sachzuwendung (§10b Abs. 3 S. 1 EStG) erbracht.

Der BFH ist anderer Auffassung:

Es fehle an der Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums, so dass eine Sachzuwendung nach § 10b Abs. 1a S. 2 EStG nicht vorliege, denn es müsse der nach bürgerlichem Recht Berechtigte auf Dauer von der Einwirkung auf das Grundstück ausgeschlossen werden können, wenn ein anderer die tatsächliche Herrschaft ausüben soll. Erforderlich sei hierfür der Übergang von Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten aufgrund der notariellen Vereinbarung. Diese sei aber erst am 21. November 2003 geschlossen worden, wobei die Rückbeziehung im Vertrag unbeachtlich sei.

Der schuldrechtliche Anspruch sei für die Annahme wirtschaftlichen Eigentums nicht ausreichend gewesen.


[1] BFH Urteil vom 06.12.2018 X R 11/17 = DStR 2019, 737

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