Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat mit Beschluss vom 19.2.2020 (Az. 3 Wx 196/19) entschieden, dass Ergänzungen oder Beschränkungen des Vereinszwecks keine Änderungen i.S.d. § 33 Abs. 1 S. 2 BGB sind, wenn die bisherige Zweckrichtung aufrechterhalten wird.
Gem. § 33 Abs. 1 S. 2 BGB ist zur Änderung des Vereinszwecks die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um zwingendes Recht: In der Satzung des Vereins kann in Hinblick auf eine Zweckänderung etwas Abweichendes bestimmt werden.
Für die Abgrenzung zwischen einer Änderung des Vereinszwecks gem. § 33 Abs. 1 S. 2 BGB und einer bloßen Änderung einer Satzungsbestimmung zum Vereinszweck ist die Satzung des Vereins auszulegen. Diese Auslegung muss objektiv und lediglich anhand des Inhalts der Satzung erfolgen. Willensäußerungen der satzungsbeschließenden Vereinsmitglieder oder sonstige, dem Satzungsinhalt nicht zu entnehmende Umstände spielen für die Auslegung keine Rolle. Der Begriff der Zweckänderung in § 33 Abs. 1 S. 2 BGB ist eng auszulegen. Denn es liegt im Interesse des Vereins und seiner Mitglieder, frei bestimmen zu können, wann sie Ergänzungen oder Beschränkungen des Vereinszwecks vornehmen wollen.
Der Vereinszweck i.S.d. § 33 Abs. 1 S. 2 BGB ist der oberste Leitsatz der Vereinstätigkeit, der den Charakter des Vereins festlegt. Mithin ist er das „Lebensgesetz des Vereins“ -seine große Leitlinie – um derentwillen sich die Mitglieder zusammengeschlossen haben und mit dessen Änderung kein Mitglied bei seinem Beitritt zum Verein rechnen kann.
Das heißt, wenn der bisherige Vereinszweck aufrechterhalten bleibt, führt eine Ergänzung oder Beschränkung des Zwecks nicht zur Zweckänderung i.S.d. § 33 Abs. 1 S. 2 BGB.