Neue Verwaltungsanweisungen zum Gemeinnützigkeitsrecht

26.08.2019
Sonstiges
3 Minuten

Mit Schreiben vom 31.01.2019 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) den Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO), der eine Anweisung der Finanzverwaltung zur Interpretation der AO darstellt, umfassend überarbeitet.

Insbesondere befassen sich diese Änderungen mit Fragen des Gemeinnützigkeitsrechts nach §§ 51 ff AO. Folgende Neuerungen sind von besonderer Bedeutung:

Steuerbegünstigte Zwecke

Der Katalog der gemeinnützigen Zwecke in § 52 Abs. 2 AO führt in der Praxis häufig zu Interpretationsschwierigkeiten. Das BMF hat klarstellend festgehalten, dass kommunale Kinos unter bestimmten Voraussetzungen gemeinnützig sein können. Der AEAO äußert sich nun auch zur Frage, wann Erfinderclubs gemeinnützig sind – dies ist der Fall, wenn sie selbst forschen und nicht lediglich einen Zusammenschluss von Personen darstellen, der durch Erfindungen, Patente und deren Verwertung persönliche Einkünfte erzielen will. Unschädlich ist es, wenn die Ergebnisse der Eigenforschung zum Patent angemeldet werden. Auch Anglerclubs, Freiwilligenagenturen und Turnierbridgevereine können als gemeinnützig anerkannt werden.

Extremistische Vereinigungen

Die Überarbeitungen betreffen zunächst Fragen der Gemeinnützigkeit extremistischer Körperschaften: So wurde ein Urteil des BFH vom 14.03.2018 (Az.: V R 36/16) in die Nr. 8 bis 10 AEAO zu § 51 AO aufgenommen. Dieses Urteil befasst sich mit der Frage der Steuerbegünstigung extremistischer Vereinigungen. Danach gilt für solche Körperschaften dann eine Vermutung gegen die Gemeinnützigkeit und damit gegen die Steuerbegünstigung, wenn sie im Verfassungsschutzbericht eines Bundeslandeslandes oder des Bundes Erwähnung finden.

Vertriebenenverbände

Das BMF hat außerdem Kriterien für die Frage festgelegt, wann ein Vertriebenenverband als gemeinnützig einzustufen ist (Nr. 2.5 AEAO zu § 52 AO). Danach muss der Satzungszweck erkennen lassen, dass das Ziel des Verbandes die „Fürsorge für Vertriebene“ ist und nicht die Verfolgung individueller Ersatzansprüche. Gemeinnützigkeitsschädlich sind Formulierungen, die als Satzungszweck die „Wiedervereinigung mit den Vertreibungsgebieten“ oder die „Eingliederung der Vertreibungsgebiete“ postulieren. Diese stünden im Widerspruch zu völkerrechtlich verbindlichen Verträgen der Bundesrepublik Deutschland und zum Grundgesetz und dienen damit nicht mehr der Förderung der Allgemeinheit (vgl. BFH-Beschluss vom 16.10.1991, Az.: I B 16/91).

Beschäftigungsgesellschaften

Darüber hinaus wurde eine neue Nr. 13 AEAO zu § 64 AO eingefügt, die die gemeinnützigkeitsrechtliche Einordnung von Beschäftigungsgesellschaften zum Gegenstand hat. Zunächst werden Beschäftigungsgesellschaften als Körperschaften definiert, deren Ziel, es ist, Hilfe für früher Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohten Menschen anzubieten. Als Instrumente nutzen diese Körperschaften insbesondere Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen, berufliche Qualifizierungsmaßnahmen sowie Umschulungen. Außerdem stellt Nr. 13 AEAO zu § 64 AO klar, dass diese keine Zweckbetriebe darstellen, wenn sie wie andere, gewerbliche Akteure Waren oder Dienstleistungen am Markt anbieten. Eine Ausnahme von dieser Regel besteht, wenn das Schwergewicht ihrer Tätigkeit auf der beruflichen Qualifizierung, der Umschulung oder der sozialen Betreuung der Betroffenen liegt, und in diesem Zusammenhang keine Waren hergestellt und vertrieben werden. Daneben sind auch Beschäftigungsgesellschaften zur Beschäftigung behinderter Menschen, die zum allgemeinen Arbeitsmarkt keinen Zugang erhalten, Zweckbetriebe (vgl. § 68 Nr. 3 AO).

Sport

Die Finanzverwaltung definiert nun den Sportbegriff, wonach eine Betätigung als Sport einzustufen ist, wenn sie der körperlichen Ertüchtigung dient, weiter: maßgeblich für die körperliche Ertüchtigung sind nicht nur Kraft und Stärke, sondern – der jüngeren Rechtsprechung folgend – auch Geschicklichkeit.

Nachweis der zeitnahen Mittelverwendung

Der AEAO enthält nun Vorgaben dazu, wie der Nachweis der zeitnahen Mittelverwendung (= Verwendung der Mittel spätestens bis zum Ablauf des zweiten Jahres nach Zufluss) zu erbringen ist. Künftig sind am Jahresende die im betreffenden Jahr zugeflossenen und nicht ausgegebenen oder einer Rücklage zugeführten Mittel in einer Nebenrechnung zur Bilanz bzw. Einnahmen-/Ausgabenrechnung auszuweisen. Der Verbrauch dieser Mittel in späteren Jahren wird innerhalb der Mittelverwendungsrechnung gegengerechnet.

Fazit

Die Überarbeitung des AEAO führt an vielen Stellen zu Klarheit im Hinblick auf die steuerliche Behandlung. Andere aktuelle Themen – beispielsweise die Frage, ob e-Sport als Sport im gemeinnützigkeitsrechtlichen Sinne anzusehen ist – bleiben dagegen offen.

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