Der Bundesfinanzhof (BFH) bezweifelt die Umsatzsteuerfreiheit von Leistungen, die Sportvereine gegen gesondertes Entgelt erbringen. Mit Beschluss vom 21. Juni 2018 (V R 20/17) hat er daher ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet.
Der zu Grund liegende Fall stammt aus 2011 und zeigt ein wenig das Dilemma von Vereinen mit der Umsatzsteuer. Ein Golfverein erbrachte verschiedene Leistungen gegen gesondert vereinbartes Entgelt. Dabei handelte es sich insbesondere um die Berechtigung zur Nutzung des Golfspielplatzes (Greenfee), um die leihweise Überlassung von Golfbällen für das Abschlagstraining mittels eines Ballautomaten und um die Durchführung von Golfturnieren. Das Finanzamt sah diese Leistungen als umsatzsteuerpflichtig an. Demgegenüber bejahte das Finanzgericht eine Steuerfreiheit, die sich zwar nicht aus dem nationalem Recht, aber aus dem Unionsrecht und dabei aus Art. 132 Abs. 1 Buchst. m der MwStSystRL ergebe, da die Leistungen „in engen Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung“ stehen und bisher davon ausgegangen wurde, dass sich Steuerpflichtige direkt auf das Unionsrecht beziehen können.
Hieran zweifelt nun der BFH und hat den Fall dem EuGH vorgelegt. D.h. die vordergründig trivial erscheinende Frage, ob der leihweise Überlassung von Golfbällen durch einen Verein in 2011 nun umsatzsteuerpflichtig ist oder nicht, bleibt auch in 2018 offen und harrt einer Entscheidung durch den EugH.