Die Oberfinanzdirektion (OFD) Nordrhein-Westfalen hat mit Verfügung vom 13.01.2020 (S 0186 – 2014/0002 – St 15) die körperschaftsteuerliche und umsatzsteuerliche Behandlung der Abgabe von Zytostatika durch Krankenhausapotheken konkretisiert.
Nach dem BMF-Schreiben vom 31.01.2019 fällt auch die Medikamentenabgabe durch Krankenhausapotheken unter die ärztlichen, pflegerischen sowie sonstigen Leistungen durch Krankenhäuser an Patienten zur Qualifizierung als Zweckbetrieb im Sinne des § 67 AO. Hinsichtlich der Körperschaftsteuer sei aufgrund eines Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 06.06.2019 (Az. V R 39/17), unabhängig vom aktuellen Wortlaut des AEAO, für die Zurechnung von Behandlungsleistungen mit Abgabe von Zytostatika zum Zweckbetrieb Krankenhaus nicht erforderlich, dass die Behandlung von Patienten des Krankenhauses durch einen ermächtigten Arzt als Dienstaufgabe innerhalb einer nichtselbständigen Tätigkeit erbracht wird.
Die OFD Nordrhein-Westfalen macht in ihrer Verfügung darauf aufmerksam, dass durch die Umqualifizierung der Abgabe von Zytostatikapräparaten vom steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb im Sinne des § 64 AO in einen Zweckbetrieb gem. § 67 AO die Verluste übriger defizitärer Tätigkeiten nicht mehr im Wege des § 64 Abs. 2 AO ausgeglichen werden können. Der Ausgleich etwaiger Verluste aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben mit Mitteln, die gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 AO gemeinnützigkeitsrechtlich gebunden sind, stelle eine Mittelfehlverwendung dar, die in dem betreffenden Jahr zum Entzug der Steuerbegünstigung führen könne.
Nachdem auf Grundlage des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 13.03.2014 (Az. C-366/12) der BFH mit Urteil vom 24.09.2014 (Az. V R 19/11) entschieden hatte, dass die im Rahmen einer ambulant in einem Krankenhaus durchgeführten ärztlichen Heilbehandlung erfolgende Verabreichung von Zytostatika, die dort individuell für den einzelnen Patienten in einer Apotheke dieses Krankenhauses hergestellt werden, als ein mit der ärztlichen Heilbehandlung eng verbundener Umsatz gemäß § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG steuerfrei ist, wurde mit BMF-Schreiben vom 28.09.2016 der sachliche sowie zeitliche Anwendungsbereich und die Folgen festgesetzt. Die OFD Nordrhein-Westfalen weist in ihrer Verfügung darauf hin, dass eine gesonderte Ausweisung der Umsatzsteuer nicht zu erfolgen hat. Es bietet sich deshalb an, die Rechnungen dahingehend zu überprüfen.