Für gemeinnützige Einrichtungen mit Wertpapiervermögen ist folgende gesetzliche Änderung ab 1.1.2019 zu beachten: Am 23.11.2018 wurde dem Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (“Jahressteuergesetz 2018”) durch den Bundesrat zugestimmt. Für steuerbefreite Anleger wurde eine Änderung bezüglich des Kapitalertragsteuereinbehalts beschlossen:
Gemäß bisheriger Gesetzeslage erfolgt bei gemeinnützige Organisationen kein Kapitalertragsteuereinbehalt bei Dividendenausschüttung, sofern der Bank eine Nichtveranlagungsbescheinigung vorlag. Ab dem 1. Januar 2019 wird nun eine Ausnahme von der Befreiung vom Kapitalertragsteuereinbehalt geschaffen. Sofern die Summe der Kapitalerträge der gemeinnützigen Organisation 20.000 Euro übersteigen, wird bei Zuflüssen von Kapitalerträgen aus Aktien oder Genussscheinen, die sich nicht seit mindestens einem Jahr ununterbrochen im wirtschaftlichen Eigentum der gemeinnützigen Organisation befinden, Kapitalertragsteuer in Höhe von 15 % zzgl. Solidaritätszuschlag einbehalten. Die Erstattung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer erfolgt erst im Rahmen der Steuererklärung und –veranlagung für das Jahr der Auszahlung, sodass sich deutliche Auswirkungen auf die Liquiditätsplanung ergeben. Insbesondere für Körperschaften, die keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten und bisher nur alle drei Jahre eine Gemeinnützigkeitserklärung abgeben mussten, bedeutet dies zudem einen deutlichen Mehraufwand in der Verwaltung.
Die Regelung soll bei nach dem 31.12.2018 zufließende Kapitalerträge Anwendung finden. Die Umsetzung ist insbesondere im Hinblick auf die Kontrolle der Freigrenze von 20.000 € unklar, da sich diese auf alle Kapitalerträge der Organisation (über alle Kreditinstitute hinweg) bezieht. Unseren Informationen aus der Bankenbranche nach wird als Referenzzeitraum zunächst das Jahr 2018 betrachtet, sodass bei Kapitalerträgen über 20.000 € in 2018 damit zu rechnen ist, dass die Kapitalertragssteuer einbehalten wird. Ob für 2019 ein Übergangszeitraum gewährt wird bleibt ebenso abzuwarten wie offene Anwendungsfragen.