Gemeinnützige Unternehmen können Überbrückungshilfen für einzelne Betriebsstätten beantragen

18.09.2020
Sonstiges
1 Minute

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat am 17.08.2020 auf Anfrage mitgeteilt, dass für gemeinnützige Unternehmen hinsichtlich der Überbrückungshilfen jeweils eine Betrachtung einzelner Betriebsstätten möglich ist.

Durch die Corona-Pandemie wirtschaftlich beeinträchtigte Unternehmen können sogenannte Überbrückungshilfen, bei denen es sich um vom Bund bereitgestellte Mittel handelt, beantragen. Diese Zahlungen umfassen einen Betrag von bis zu 150.000,00 Euro je Unternehmen, welcher derzeit bis zum 30.09.2020 beantragt werden kann.

Es war bisher unklar, ob der Antrag für einen einzelnen Rechtsträger, z.B. jede GmbH oder jeden Verein, oder für eine oder mehrere einzelne Betriebsstätten des Rechtsträgers gestellt werden kann. Das BMWi hat nun bestätigt, dass für gemeinnützige Unternehmen hinsichtlich der Überbrückungshilfen jeweils eine Betrachtung einzelner Betriebsstätten möglich ist. Damit kann ein gemeinnütziger Rechtsträger für einzelne Betriebsstätten jeweils Überbrückungshilfen von bis zu 50.000,00 Euro monatlich beantragen, wenn die Betriebsstätten die Antragsvoraussetzungen erfüllen. Den Antrag kann der Unternehmer nicht selbst stellen. Vielmehr muss er sich vertreten lassen, z.B. durch seinen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt.

Unter Umständen ist jedoch nicht auf die einzelnen Betriebsstätten sondern auf den Rechtsträger bzw. den Unternehmensverbund abzustellen, soweit die beihilferechtlichen Höchstgrenzen oder ein Förderungsausschluss wegen bereits am 31.12.2019 gegebener wirtschaftlicher Schwierigkeiten oder der Erfüllung der Größenkriterien für den Zugang zum Wirtschaftsstabilisierungsfonds betroffen ist.

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