Corona: Außerordentliche Wirtschaftshilfe für November

10.11.2020
Aktuelles
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Unternehmen und Einrichtungen, die von den temporären Schließungen erfasst werden, wird der Bund eine außerordentliche Wirtschaftshilfe gewähren. Diese wird als einmalige Kostenpauschale ausbezahlt.

Wer kann die außerordentliche Wirtschaftshilfe in Anspruch nehmen?

Die Bundesregierung unterstützt die von den temporären Schließungen im November erfassten Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, denen aufgrund der staatlichen Anordnung das Geschäft untersagt wird bzw. aufgrund bestehender Anordnung bereits untersagt ist.
Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 % ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen, gelten als indirekt betroffen und sind ebenfalls antragsberechtigt.

Welche Form der Erstattung gibt es?

Der Erstattungsbetrag umfasst 75 Prozent des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes vom November 2019, mit einer Obergrenze von 1 Mio. Euro (Kleinbeihilfenregelung der EU).

Soloselbstständige können als Vergleichsumsatz alternativ zum wöchentlichen Umsatz im November 2019 den durchschnittlichen Wochenumsatz im Jahre 2019 zugrunde legen.

Bei Antragsberechtigten, die nach dem 31. Oktober 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, kann als Vergleichsumsatz der durchschnittliche Wochenumsatz im Oktober 2020 oder der durchschnittliche Wochenumsatz seit Gründung gewählt werden.
Die Finanzhilfe wird ein Finanzvolumen von bis zu 10 Milliarden haben und kann aus den bestehenden Mitteln, die für Corona-Hilfsprogramme vorgesehen sind, finanziert werden.

Staatliche Leistungen für den Förderzeitraum, wie z.B. Kurzarbeitergeld oder Überbrückungshilfe, werden angerechnet. Liquiditätshilfen, wie bspw. rückzahlbare KfW-Kredite, werden nicht angerechnet.

Kann die „Außerordentliche Wirtschaftshilfe“ in Anspruch genommen werden, wenn im November Umsätze erzielt werden?

Sollten im November trotz Schließung Umsätze erzielt werden, so werden diese bis zu einer Höhe von 25 % des Vergleichsumsatzes nicht angerechnet. Bei darüberhinausgehenden Umsätzen erfolgt eine Anrechnung.

Für Restaurants gibt es eine Sonderregelung, wenn Außerhausverkauf angeboten wird. Der Erstattungsumsatz wird auf 75 % der Umsätze im Vergleichszeitraum 2019 begrenzt, die dem vollen Mehrwertsteuersatz unterliegen, also auf Umsätze, die durch im Restaurant verzehrte Speisen generiert werden. Die Umsätze des Außerhausverkaufs werden somit herausgerechnet. Stattdessen werden die Umsätze des Außerhausverkaufs während der Schließung von der Umsatzanrechnung ausgenommen.

Wo kann der Antrag gestellt werden?

Die Anträge können in den nächsten Wochen elektronisch über die IT-Plattform der Überbrückungshilfe gestellt werden.

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